Seminarbeschreibung
Hat sich bei der Beförderung ein schwerer Unfall oder Zwischenfall (auch ohne terroristischen Hintergrund) ereignet, so hat der Beförderer sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde ein Bericht vorgelegt wird. Diese Verpflichtung ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und im ADR eindeutig festgehalten.
Quelle: UmweltschutzNews
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Der Beitrag wurde am Dienstag, den 9. März 2010
um 11:40 Uhr veröffentlicht und wurde unter
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