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Gefahrgutnotfallmanagement

Seminarbeschreibung

Hat sich bei der Beförderung ein schwerer Unfall oder Zwischenfall (auch ohne terroristischen Hintergrund) ereignet, so hat der Beförderer sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde ein Bericht vorgelegt wird. Diese Verpflichtung ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und im ADR eindeutig festgehalten.

Quelle: UmweltschutzNews

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